Verkehrsunfallschaden – fiktive Abrechnung

– ohne Vorlage einer Reparaturkostenrechnung –

BGH, Urteil vom 25.09.2018 -VI ZR 65/18

Selbst wenn Sie an einem Verkehrsunfall nicht schuld sind, werden Sie leider feststellen müssen, dass Sie von der gegnerischen Versicherung meist nur einen Bruchteil Ihres tatsächlichen Schadens erhalten.

Häufig hängt das auch davon ab, wie Sie im Vorfeld der Geltendmachung bei der Versicherung agiert haben, z,B.

  1. ob Sie einen eigenen Gutachter beauftragt, oder den Gutachter der Versicherung akzeptiert haben
  2. und auch davon, ob Sie das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen und eine Rechnung vorlegen können
  3. oder ob Sie fiktiv, also ohne Rechnung, auf der Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen wollen.

Für den letzteren Fall der sogenannten fiktiven Abrechnung hat der BGH in einem neuen Urteil  vom 25.09.2018-VI ZR 65/18 die Ansprüche des Geschädigten weiter eingeschränkt, jedenfalls für Fahrzeuge, die älter sind als 3 Jahre und kein lückenloses Scheckheft über Inspektionen und Reparaturen in einer Markenwerkstatt vorgelegt werden kann.

In dem Urteil stellt der BGH fest,:

Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter den oben dargestellten übrigen Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 Abs. 2 BGB ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise, beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge, anbietet.“

Konkret bedeutet das, dass die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten in vielen Fällen, die von seinem Gutachter festgestellten Reparaturkosten kürzen darf, wenn keine Reparaturkostenrechnung vorgelegt wird. Zu den kürzungsfähigen Positionen gehören seit der neuen BGH Entscheidung jetzt auch die sogenannten UPE- Aufschläge. Ob die Versicherung auch in Ihrem Fall Kürzungen vornehmen darf sollten Sie unbedingt durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen. Achtung:  Warten Sie nicht bis die Versicherung die Kürzungen vornimmt, melden Sie sich unmittelbar bei einem Verkehrsrechtler – gerne auch bei und. Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben muss die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten übernehmen. In diesen Fällen benötigen Sie keine Rechtsschutzversicherung.

Pia Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht