Unbegleitete Probefahrt eines Kaufinteressenten birgt Risiken für Verkäufer

 

Unterschlagung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten

 BGH Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19

Der BGH hat  ganz aktuelle folgenden Fall entschieden:

Der Betreiber eines Autohauses (Kläger)überließ einem vermeintlicher Kaufinteressent  für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde ein als Vorführwagen genutztes Kraftfahrzeug (Mercedes-Benz V 220 d) im Wert von 52.900 €.

Der Kaufinteressent hatte hochprofessionelle Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt und eines italienischen Führerscheins vorgelegt. Auf der Grundlage eines „Fahrzeug-Benutzungsvertrages“ händigte das Autohaus dem Kaufinteressnten Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I aus. Der vermeintliche Kaufinteressent kehrte mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück.

Kurze Zeit später kaufte die Beklagte das Fahrzeug, welches sie in einem Internetverkaufsportal gesehen hatte für 46.500 von dem Probefahrtflüchtigen.

DerBeklagten (Käuferin) wurden nach Zahlung des Kaufpreises das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer – nicht dem Fahrzeug zuzuordnender – Schlüssel übergeben. Die Käuferin erkannte keine Fälschung. Die Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.

Das Autohaus, also der ursprüngliche Eigentümer Fahrzeugs verlangte mit der Klage von der späteren Käuferin, die das Fahrzeug im Internet gekauft hatte die Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels.

Die Käuferin verlangt im Wege der Widerklage vom Autohaus u.a. die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels.

Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass nicht mehr das Autohaus der rechtmäßige Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern die spätere Käuferin.

 Das begründet der BGH wie folgt:

Das Autohaus hat das Eigentum an dem Fahrzeug verloren weil die spätere Käuferin das Fahrzeug aus dem Internet gutgläubig erworben hat. Dem steht § 935 BGB nicht entgegen, da das Fahrzeug dem Autohaus nicht abhandengekommen war.  Das Autohaus hat dem Probefahrer das Fahrzeug freiwillig herausgegeben, wenn auch auf Grund einer Täuschung.. Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer – hier eine Stunde – führt dazu, dass der Verkäufer den Besitz am Fahrzeug verliert und damit liegt durch den Kaufinteressenten rechtlich gesehen kein Diebstahl, sondern eine Unterschlagung vor.

Dies wiederum hat rechtlich zur Folge, dass von einem späteren Käufer das Fahrzeuggutgläubig erworben werden konnte. Folglich ist die spätere Käuferin Eigentümerin geworden und kann von dem Autohaus die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere verlangen.

Fazit: Wenn Sie selbst ein Auto verkaufen, dann lassen Sie den Käufer niemals alleine eine Probefahrt machen, sondern begleiten diesen immer bei der Probefahrt.

 Pia Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht