Promillegrenzen beim Fahren von E-Scootern

Seit Mitte Juni letzten Jahres sind E-Roller nun auch in Deutschland mit Erlass der „Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung“ (kurz: eKFV) für den Straßenverkehr zugelassen. In dieser sind die Grundregeln festgehalten, die für einen sicheren Betrieb eingehalten werden müssen. Beispielsweise beträgt das Mindestalter für das Führen eines E-Rollers 14 Jahre. Hingegen nicht explizit in dieser Verordnung geregelt ist die Frage, was passiert, wenn ein E-Scooter durch einen Fahrzeugführer benutzt wird, der alkoholisiert ist.

Wer also schon einmal nach dem Besuch einer Party oder eines Fußballspiels und dem damit möglicherweise einhergehenden Genuss alkoholischer Getränke die Entscheidung getroffen hat, keine halbe Stunde auf die nächste Bahn warten zu wollen oder sich das Geld für ein Taxi zu sparen, stattdessen auf die Fortbewegung mittels E-Scooter zu setzen, sollte sich im Klaren darüber sein, welche Promillegrenzen hierfür im Einzelnen gelten.

In einem Beschluss des Landgerichts München I vom 29.11.2019, 26 Qs 51/19, stellt das Gericht nun klar, dass die Promillewerte des Straßenverkehrs für Kraftfahrzeuge gleichermaßen bei der Beurteilung der Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers von E-Scootern heranzuziehen sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde

Der Angeklagte war an einem Sommerabend vergangenen Jahres in München von der Polizei auf einem E-Scooter aufgegriffen worden, obwohl er infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Es wurde bei der späteren Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 ‰ festgestellt. In dem Strafverfahren erließ das Amtsgericht München sodann einen Strafbefehl, aufgrund dessen dem Angeklagten u.a. neben einer Geldstrafe ein dreimonatiges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aller Art und der Entzug der Fahrerlaubnis auferlegt wurde.

Der Verteidiger des Angeklagten machte zwar in der Hauptverhandlung geltend, dass ein Fahrverbot ohne Entzug der Fahrerlaubnis für eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,1 und 1,6 ‰ ausreichend sei, woraufhin das Amtsgericht beschloss, dem Angeklagten dessen Führerschein wieder herauszugeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I beim Landgericht München I war jedoch erfolgreich, sprich, das Beschwerdegericht bestätigte die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts, der Führerschein des Angeklagten bleibt also einbehalten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht ist der Überzeugung, dass der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz geltende Grenzwert einer BAK von 1,1 ‰ auch beim Fahren mit E-Scootern anzuwenden sei.

In erster Linie begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass es sich bei E-Scootern laut der eKFV grundsätzlich um Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes handele. Somit finde hier (wie bei Autos) § 69 StGB Anwendung. Danach liege hier ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit gem. § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB vor, da der Angeklagte ein Kraftfahrzeug steuerte, obwohl er infolge Alkoholkonsums fahruntüchtig war. Somit sei er gem. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Zudem existiere keine abweichende Regelung, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass andere Promillegrenzen (als etwa beim Auto) gelten. Vielmehr hätten E-Scooter ein Gewicht von ca. 20 – 25 kg und könnten eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreichen, woraus sich ein Verletzungspotential für Dritte ergebe, weswegen sie auch einer Versicherungspflicht unterlägen. Zudem erfordere die ohne eigene Anstrengung abrufbare Kraft des Elektromotors, dass der Fahrer sie sicher kontrolliert und nicht einer erhöhten Alkoholisierung steht.

Fazit

Die Entscheidung des LG München I ist freilich für andere Gerichte nicht bindend, so dass nicht eindeutig gesagt werden kann, dass grundsätzlich deutschlandweit jeder Verstoß gegen die Regeln der Trunkenheit im Straßenverkehr im Zusammenhang mit E-Scootern die beschriebenen Folgen nach sich ziehen muss. Es bleibt insoweit eine obergerichtliche Entscheidung, insbesondere vom Bundesgerichtshof, abzuwarten.

Allerdings sollte jedem, der nach dem Konsum von alkoholischen Getränken auf die vermeintlich smarte Idee kommt, den weiteren Weg per E-Scooter zu bestreiten, klar sein, dass seine Fahrtüchtigkeit und die Menge von Alkohol in seinem Blut im schlechtesten Fall nach den Maßstäben von Autofahrern gemessen werden.

Wenn also bei einem BAK-Wert von 0,3 ‰ mit dem E-Roller ein Unfall verursacht wird oder Fahrauffälligkeiten vorliegen, kann dies bereits als Straftat gewertet werden. Ab 0,5 ‰ liegt auch ohne Fahrauffälligkeiten/Unfall eine Ordnungswidrigkeit vor. Ab 1,1 ‰ wird unwiderleglich die absolute Fahruntüchtigkeit vermutet, was die oben geschilderten Konsequenzen, insbesondere Verlust des Führerscheins, zur Folge hat. Im Gegensatz zum E-Scooter liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrrad erst bei 1,6 ‰. Die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) erfolgt übrigens, wenn man einen BAK-wert von 1,6 ‰ überschreitet, unabhängig davon, welchen Maßstab (Auto oder Fahrrad) man ansetzt.

 

Sollten Sie also nach dem Genuss von alkoholischen Getränken auf einem E-Scooter unterwegs sein und von der Polizei angehalten werden, ist es mit Blick auf ein späteres Verfahren am besten, Sie verweigern jedwede Aussage und sprechen Sie uns im Nachgang gerne an!

 

Rechtsanwalt Robert von Ascheraden