OLG Frankfurt erklärt nun auch die Parkraumüberwachung im öffentlichen Bereich durch private Firmen für unzulässig

In dem aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt vom 03.01.2020, Az. 2 Ss-OWi 963/18, stellt das OLG erstmals auch für den Bereich des ruhenden Verkehrs klar, dass der Einsatz von Leiharbeitskräften eines privaten Dienstleisters rechtswidrig  ist.

 Leitsätze: 
  1. Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene Verpflichtung der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen sie nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden.
  2. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig.
  3. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden ist gesetzeswidrig.
  4. Der von einer Stadt bewusst durch „private Dienstleister in Uniform der Polizei“ erzeugte täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit, um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln, ist strafbar:
 Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Autofahrer parkte im eingeschränkten Halteverbot. Ein von der Stadt Frankfurt durch eine private Firma überlassener Mitarbeiter, der als „Stadtpolizist“ bestellt wurde, stellte den Verstoß fest, woraufhin der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main als Oberpolizeibehörde ein Verwarnungsgeld von 15 € verhängte. Der Betroffene legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, wurde aber erstinstanzlich verurteilt.

Er legte Rechtsbeschwerde zum OLG Frankfurt am Main ein. Dazu trug er vor, dass die zugrunde gelegten Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen: Es sei unzulässig, private Dienstleister mit der Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr zu betrauen. Dieses sei eine rein hoheitliche Aufgabe (Art. 33 GG). Hier habe die Stadt Frankfurt für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters auf Basis einer Stundenvergütung eingesetzt. 

Dieses Vorgehen ist nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main rechtswidrig.

Was bedeutet das für die Praxis und für Sie als Betroffener?

In noch laufenden Verfahren bei Parkverstößen im öffentlichen Raum sollten Sie momentan keine Zahlungen von Verwarn- oder Bußgeldern zahlen, sondern Einspruch gegen die Bescheide einlegen.

Es muss durch Nachfrage bei der Kommune oder Akteneinsicht geklärt werden, wer die Feststellungen getroffen hat, sofern sich dies nicht aus der Dienstbezeichnung des meist benannten Zeugen ergibt. Sind private Firmen involviert, liegt ein Verwertungsverbot vor.

Für bereits bezahlte Verwarnungs- und Bußgelder gibt es keine Möglichkeit mehr, eine Rückzahlung durch ein Wiederaufnahmeverfahren zu erwirken.

Im Rahmen rechtskräftiger Bescheide im ruhenden Verkehr ist der für eine Wiederaufnahme notwendige Betrag von 250,00 € Bußgeld bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes praktisch nie gegeben.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Stadt Frankfurt (wie vor einiger Zeit die Stadt Köln in einem ähnlichen Fall der Rechtswidrigkeit) entschließt, eine freiwillige Rückzahlung vorzunehmen.

Pia Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht