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Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

Änderungen im neuen Bußgeldkatalog 2021

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

durch den neuen Bußgeldkatalog, der am 09.11.21 in Kraft getreten ist, haben sich einige Änderungen ergeben, die für Sie durchaus von Relevanz sind! So erhöhen sich die Bußgelder für die meisten Ordnungswidrigkeiten mitunter empfindlich! Eine gute Nachricht jedoch vorab: Die Grenzen, ab denen Fahrverbote verhängt werden, sowie die vom Gesetzgeber vorgesehene Dauer dieser Fahrverbote ändert sich nicht. Auch die Punktegrenzen sind unverändert.

Verdopplung der Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße

Für das Zu-Schnell-Fahren inner- und außerorts sah es der Gesetzgeber als geboten an, die Bußgelder im Wesentlichen zu verdoppeln. Für eine Übertretung zwischen 16 und 20 km/h sind ab jetzt 70 € statt der bisherigen 35 € fällig. Außerorts wird von 30 € auf 60 € erhöht. Dieser Trend ist auch bei den Bestrafungen für Raser zu erkennen. Wer mehr als 41 km/h zu schnell fährt, zahlt, statt der bisherigen 200 €, ab jetzt mindestens 400 €. Fahrverbote drohen jedoch, wie bisher innerorts erst ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h zu schnell bzw. bei wiederholtem Fehlverhalten von 25 km/h oder mehr Übertritt. Bei all diesen Werten ist natürlich die Toleranz von 5 %, mindestens jedoch 5 km/h (für die Geschwindigkeiten unter Tempo 100) in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit abzuziehen.

Falschparken hat sich nie weniger gelohnt

Im Allgemeinen sind die Bußgelder für das Falschparken deutlich angehoben worden. Auch in diesem Bereich steigern sich die Beträge natürlich mit zunehmender Schwere des Verstoßes. Ein einfaches Parken im Halteverbot kostet ab jetzt 25 €, statt 15 €. Empfindliche Erhöhungen der Bußgelder werden fällig für Parksünder, die Feuerwehrzufahrten blockieren und dadurch Rettungsfahrzeuge behindern. Damit verdient man sich einen Punkt nebst 100 € Bußgeld. 55 € werden fällig für den, der beim Parken einen Rad- oder Gehweg blockiert. Sogar mit einem Punkt belohnt wird dieses Verhalten, sollten durch das Fehlverhalten Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gar gefährdet werde. Dann sind 70 € bzw. 80 € fällig. Ebenfalls 55 € kostet das Parken auf einem Parkplatz, der für Carsharing- oder Elektrofahrzeuge vorgesehen ist.

Rettungsgassensünder werden empfindlich bestraft

Seit dem neuen Bußgeldkatalog kommt bereits beim Nichtbilden einer Rettungsgasse ein Monat Fahrverbot zu den 200 € Bußgeld und 2 Punkten hinzu. Dies sollte neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen Motivation genug sein, auf die rechte bzw. linke Seite der eigenen Spur zu fahren. Wer jedoch so dreist ist und den Stau hinter sich lassen möchte, in dem er die Rettungsgasse als freie Spur verwendet, wird in Zukunft mit mindestens 240 €und bis zu 320 € Bußgeld, zwei Punkten und ebenfalls einem Monat Fahrverbot belohnt. Dieses Verhalten wurde bisher nur mit einem unerlaubten Rechtsüberholen bewertet.

Fahrverbot für Fußgängergefährdung

Auf ein einmonatiges Fahrverbot, sowie ein Bußgeld von 140 € statt bisher 70 € muss sich gefasst machen, wer beim Abbiegen Fußgänger nicht beachtet und diese dadurch gefährdet.

Hohe Bußgelder für Autoposer

Wer es für notwendig hält, unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen zu verursachen, bekommt zukünftig ein Bußgeld von 80 € statt bisher 10 € aufgebrummt. Auch das Bußgeld für ein unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften wird von 20 € auf 100 € erhöht.

 

Zusammenfassend lässt sich mit der Meinung der Rechtsabteilung des ADAC sagen, dass das lange Diskutieren zwischen Bundesverkehrsministerium und den Ländern im Bundesrat ein gutes Ende gefunden hat. So erscheint der neue Bußgeldkatalog und seine Regelungen als durchaus angemessen. Wenn Sie sich genauer informieren möchten, empfehlen wir die Website des ADAC (Neuer Bußgeldkatalog 2021: Diese Strafen drohen | ADAC) Hier sind alle neuen Bußgelder haarklein aufgeführt.

 

Rechtsanwältin Pia-Alexandra Kappus

Rechtsanwältin für Verkehrsrecht
– Fachanwältin für Verkehrsrecht –

 

Die Motorradsaison steht vor der Tür – Achtung beim Motorradfahren im Pulk

Rechtzeitig vor Beginn der Motorradsaison möchten wir Sie auf eine folgenreiche Entscheidung des OLG Frankfurt ( 22 U 39/14) hinweisen. Das OLG hatte sich mit einem Verkehrsunfall auseinanderzusetzen in den eineim Pulk fahrende Gruppe von Motorradfahrer involviert war. Ein Gruppenmitglied, welches an erster Stelle des Pulks fuhr kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, was zu zwei Stürzen der hinter ihm befindlicher Motorradfahrer innerhalb der Gruppen führte. Die genauen Verursachungsbeiträge der einzelnen Motorradfahrer konnten nicht aufgeklärt werden. Es stellte sich die Frage ob derjenige, der als Zweiter in Pulk fuhr und zu Fall kam, von seinem ebenfalls gestürzten Hintermann, der in ihn hineinrutschte Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen konnte. Das OLG verneint dies, weil es davon ausgeht, dass die Pulkmitglieder alle den erforderlichen Sicherheitsabstand untereinander nicht eingehalten haben und damit alle billigend in Kauf nahmen, dass entweder sie selbst oder ihr Hintermann bei einer Unfallsituation oder sonstigen Störung nicht ausreichend bremsen konnten. Das verabredete Fahren im Pulk sei deshalb besonders gefahrträchtig und führe daher zu einem gegenseitigen konkludenten Haftungsverzicht der Gruppenmitglieder untereinander.
Etwas anderes könnte allerdings gelten, wenn die Unfallverursachungsbeiträge der einzelnen Gruppenmitglieder in der Beweisaufnahme aufgeklärt werden kann.
Eine Klärung wird immer im Einzelfall herbeigeführt werden müssen, kontaktieren Sie uns in Ihrem Einzelfall gerne.

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Verkehrsrecht Frankfurt
Fachanwältin für Arbeitssrecht Frankfurt

Achtung! Vorschnelle Äußerungen zum Unfallhergang können teuer werden

Das Auto steht stark beschädigt in der Werkstatt, die Polizei hat eine Vorladung geschickt, der Unfallschock sitz noch tief und dann soll man auch noch gegenüber der eignen Haftpflicht-  und/ oder Vollkaskoversicherung den Unfallhergang schildern. Das nervt nicht nur, sondern selbstverständlich will man in diesen Situationen auch erklären, warum einem so etwas , wie dieser Unfall überhaupt passieren konnte und dass man es natürlich nicht absichtlich gemacht hat.

Häufig liest man in solchen Unfallberichten daher Äußerungen, wie ” ich konnte die rote Ampel wegen der tiefstehenden Sonne nicht erkennen“, ich war übermüdet und hatte einen ” Sekundenschlaf” oder, wie in dem jetzt vom OLG Hamm, – Aktenzeichen 18 U 155/15 am 30.05.2016 entschiedenen Fall mir war die Geldbörse in den Fußraum gefallen und beim Aufheben habe ich die Kontrolle über das Fahrzeug verloren“.  Alles vermeintlich plausible entschuldbare Erklärungen, alles Dinge, die einem mal passieren können, mag man als Nichtjurist denken.  Der Jurist dagegen denkt bei solchen Formulierungen an ” grobe Fahrlässigkeit”  und ,die kann dazu führen, dass die eigene Versicherung im Regressweg einen Teil der Schadensersatzzahlungen, die sie an den Gegner geleistet hat, vom eigenen Versicherungsnehmer zurück verlangt oder der, bei Anmietung eines Fahrzeugs extra zugekaufte, vollständige Haftungsausschluss nicht eingreift.

So erging es dem Beklagten in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall. Er hatte einen Transporter angemietet und extra, auch für den Fall selbstverschuldeter Schäden, einen vollumfänglichen Haftungsausschluss abgeschlossen. In dem Unfallbericht für den von ihm selbst verschuldeten Unfall erklärte er handschriftlich, sinngemäß ” er habe seine Brieftasche fallen lassen und beim Aufheben die Kontrolle über das Fahrzeug verloren”. Das OLG Hamm sah darin eine grob fahrlässige Verursachung des Verkehrsunfalls, mit der Folge, dass der zusätzlich bei der Anmietung  teuer bezahlte Haftungsausschluß nicht eingreift und der Beklagte in Höhe von 50% für den verursachten Schaden haftete, im konkreten Fall knapp über 5.000 €.

Überlegen Sie also vorher gut, welche Formulierung Sie in einem einen Unfallbericht gegenüber der Versicherung wählen.

Pia-Alexandra Kappus
– Fachanwältin für Verkehrsrecht –

Welchen Restwert müssen Sie beim Verkauf Ihres Unfallfahrzeugs im Totalschadensfall erzielen?

Pürfen Sie sich auf den von ihrem Gutachter festgestellten Restwert verlassen und das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen, ohne die gegnerische Versicherung vorher zu fragen?

Das ist eine Frage, die sich Unfallgeschädigte oft stellen. Der BGH hat das schon seit vielen Jahren geregelt, allerdings führte ein Urteil des OLG Köln seit einiger Zeit zu Irritationen. Aktuell hat das LG Gießen einem Urteil vom28.01.2016 bestätigt, dass es an der BGH Rechtsprechung festhalten wird.

Das bedeutet für den Geschädigten:

1. Wenn der Gutachter den Restwert auf der Grundlage von drei Angeboten auf dem regionalen Markt ermitteltet hat darf der Geschädigte sich darauf verlassen und zu dem gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen, wenn er nicht vorher ein höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung erhalten hat.

2. Der Geschädigte muss nach Erhalt des Gutachtens mit dem Verkauf des PKW nicht abwarten bis die gegnerische Versicherung das Gutachten vorliegen hat.

3. Wenn der Geschädigte trotz wirtschaftlichem Totalschaden das Fahrzeug behalten will, muss er sich nur den lokalen vom Gutachter benannten Restwert anrechnen lassen und nicht einen höheren Wert eines Sondermarktes.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen fragen Sie uns bevor Sie das Unfallfahrzeug zum gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen.

Pia-Alexandra Kappus
– Fachanwältin für Verkehrsrecht –