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Poliscan-Messungen – Doch kein standardisiertes Messverfahren?

Zwei neue Entscheidungen zu verschiedenen Geschwindigkeitsmessverfahren geben Anlass zu vorsichtiger Hoffnung bei der Verteidigung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Hinsichtlich des Messverfahrens Traffistar S 350 hat zuletzt das AG Stralsund die Eignung zum standardisierten Messverfahren abgelehnt (AG Stralsund, Az.: 324 OWi 554/16). Das AG Stralsund hatte am 28.11.2016 in seiner Entscheidung 324 OWi 554/16 im Wesentlichen bemängelt, dass die zur Messwertüberprüfung erforderlichen Daten durch das System Traffistar S 350 in der im konkreten Fall verwendeten Software-Version durch das System selbst nicht gespeichert wurden. Damit ist aus Sicht des Gerichts eine herstellerunabhängige Prüfung des Messergebnisses mit dem Messgerät Traffistar S 350 grundsätzlich nicht möglich. Im Nachgang zur Messung bestehe keine Möglichkeit, über die Zuverlässigkeit des Messgerätes Beweis zu erheben, so das AG Stralsund. In logischer Konsequenz aus diesen Feststellungen hat das Amtsgericht Stralsund dann den Beschuldigten freigesprochen, weil es aus Sicht des Gerichts kein taugliches Beweismittel für die den Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung gegeben habe.

Etwas anders gelagert ist die Argumentation des Gerichts im Fall des AG Mannheim vom 29.11.16, Az.: 21 OWi 509 Js 35740/15 zumal es sich dabei auch um ein anderes Messgerät handelt, nämlich um eine Poliscan Speed Messung. Dort war das Verfahren eingestellt worden, weil das Gericht sich nicht imstande zu einer eigenen Beweisführung bzw. Beweiswürdigung sah. Aus Sicht des Gerichts konnte der entscheidende Sachverhalt, auch nach Befragung der Hersteller und der der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) nicht aufgeklärt werden. Das AG Mannheim hatte einen gerichtlichen Sachverständigen bestellt und befragt und war zu dem Ergebnis gekommen, dass es zwischen dessen Erkenntnissen und den Angaben der PTB im Verfahren Widersprüche gab. Dem Sachverständigen war es gelungen darzulegen, dass im konkreten Fall Abweichungen von den Vorgaben der Bauartzulassung der PTB vorlagen. Anders als in dem Fall vom AG Stralsund, indem das Messgerät Traffistar S 350 betroffen war, ist es bei den Messgeräten der Poliscan-Familie so, dass zumindest rudimentär in der Falldatei (TUFF-Datei) bestimmte Positionsdaten gespeichert werden, wenngleich diese auch nur eine sehr rudimentäre Plausibilitätsprüfung zulassen.

Der Sachverständige hatte eine gesamte Messreihe ausgewertet und dabei festgestellt, dass Werte auftauchten, die im Widerspruch zu den Bedingungen standen, wie sie in der Bauartzulassung des Geräts niedergelegt sind.

Diese Widersprüche konnten in dem konkreten Verfahren beim AG Mannheim von dort angehörten Vertretern von der PTB nicht ausgeräumt werden, weswegen die Richterin letztlich zu einer Einstellung des Verfahrens kam.

Was kann das für Ihr konkretes OWI- Verfahren bedeuten ?

Die amtsgerichtlichen Entscheidungen, in welchen ein „Anzweifeln der Messung“ zum Erfolg führt, werden ganz langsam etwas zahlreicher, dennoch sollte man sich in der Praxis nicht darüber hinweg täuschen, dass allein solche vereinzelten amtsgerichtlichen Entscheidungen noch nicht bedeuten, dass damit die sogenannten standardisierten Messverfahren jetzt schon grundsätzlich am Ende wäre. Im Gegenteil: sehr viele Gerichte halten weiter an der Argumentation fest, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, welches nicht mehr im Einzelnen durch das Gericht nachzuprüfen ist. Ungeachtet dessen kann aber im Einzelfall, jedenfalls wenn es um eine sehr hohe Geschwindigkeitsüberschreitung mit massiven Sanktionen wie Fahrverbot geht, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die konkrete Messung angegriffen werden. Eine grundsätzliche Linie der Gerichte, vom standardisierten Messverfahren abzuweichen, ist nicht festzustellen. Allerdings kann es aus anwaltlicher Sicht Sinn machen, einige der Argumente, die sich in den beiden Entscheidungen finden in einer Art Standardschriftsatz gegenüber den Behörden zusammenzufassen du sei es um dem Mandanten zumindest die detaillierte Sachkenntnis des ihn vertretenden Fachanwalts vor Augen zu führen, zumal zu diesem Thema sehr viel im Internet für jeden Mandanten jederzeit recherchierbar veröffentlich wird und viele Anwälte auch damit werben.

 

Pia- Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht