Arbeitsschutz im Sommer-Bekommen Arbeitnehmer hitzefrei?

Um es vorwegzunehmen. Ein Recht auf Hitzefrei gibt es für Arbeitnehmer nicht und Achtung eigenmächtiger Strandlook am Arbeitsplatz kann im Einzelfall zur Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen, wenn gleich die meisten solcher Kündigungen unwirksam sind.

 

Grundsätzlich gilt bei Hitzewellen Folgendes:

Aber der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz so gestalten und alle möglichen Schutzmaßnahmen ergreifen, dass Gesundheitsschäden durch Hitze in den Büroräumen ausgeschlossen sind.

  • § 3a ArbStättV Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz so einrichten, dass keine Gefährdungen durch Hitze vom Arbeitsplatz ausgehen Daher hat er auch bei hohen Temperaturen eine Fürsorgepflicht. Er muss für eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ sorgen. Nach den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung gilt für Büroräume eine Raumtemperatur von maximal 26 Grad noch als „zuträglich“. Bei Temperaturen darüber muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen.
  • Als Schutzmaßnahmen kommen in Betracht
  • . Außenjalousien müssen vollständig herabgelassen werden,
  • Blendschutzlamellen an den Fenstern sollten zugezogen werden.
  • Häufiges Lüften ist zudem empfehlenswert, sofern das zum Abkühlen führt. Außerdem sollte der Arbeitgeber Ventilatoren am Arbeitsplatz bereitstellen sowie die Mitarbeiter zwingend auf deren Nutzung hinweisen.
  • Es sind kostenlose Kaltgetränke bereitzustellen; auf die Notwendigkeit erhöhter Flüssigkeitszufuhr ist hinzuweisen.
  • Befinden sich freie Arbeitsplätze in Arbeits- und Pausenräumen mit von der Sonne abgewandter Lage, sind Mitarbeiter – sofern möglich – auf diese zu versetzen.
  • Daneben können den Mitarbeitern weitere Maßnahmen empfohlen werden: z. B. gelegentliches Abkühlen durch Überströmen der Hände/Unterarme mit kaltem Wasser (Waschbecken), Nutzung der Pausen zur Abkühlung und Entspannung.
  • Hitzevorgaben für Arbeiten im Freien?

Das Arbeiten im Freien stellt eine ganz besondere Belastung bei Hitze dar, auch wegen der UV-Strahlen und die Ozonbelastung. Auch die besten Schutzmaßnahmen reichen oft nicht aus, um die Gefahren vollständig einzudämmen. Daher muss hier in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um langfristig Maßnahmen festzulegen.

  • Der Arbeitgeber muss permanent das Befinden der Beschäftigten überprüfen.
  • Bei extremen Temperaturen sollte auf schwere Arbeiten verzichtet oder diese in die frühen Morgenstunden verlegt werden.
  • Der Arbeitgeber sollte Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen mit UV-Filter und Sonnenschutzcreme zur Verfügung stellen.
  • Auf Baustellen ist auf ausreichend Beschattung zu achten.
  • Die Arbeitszeiten sind anzupassen, der Arbeitsbeginn kann in die frühen Morgenstunden verlegt werden. Pausen sind einzurichten.

 

Einem besonderen Schutz unterliegen nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendliche bei extremen Witterungssituationen.

Wenn der Arbeitgeber kein entsprechendes Konzept für gesundheitsgefährdende Witterungseinflüsse (im Winter auch extreme Minusgrade) hat, kann die Arbeitsleistung im Einzelfall unzumutbar sein.

Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz

  • Sicherheitsschuhe, Kittel, Helme müssen in jedem Fall auch bei großer Hitze getragen werden.
  • kurze Hosen oder Hawaii-Hemden haben schon zu so manchem Kündigungsschutzprozess geführt. So wollte ein Transportunternehmen einen Geldfahrer kündigen, weil er beim Ausfahren kurze Hosen getragen hatte. Das Gericht sah die Kündigung aber als unberechtigt an da der Mann nicht als Mitarbeiter des Unternehmens erkennbar gewesen sei könne nicht zwingend von einem „negativer Eindruck“ auf Kunden ausgegangen werden.

Ebenso wenig reicht der allgemeine Vorwurf einer „urlaubsmäßigen“ Aufmachung für eine Kündigung. Wer zum Mittel der Kündigung greifen will, muss nach Ansicht der meisten Richter sehr genau auflisten, welche stilistischen Fehlgriffe den Mitarbeiter untragbar erscheinen lassen.

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin Für Arbeitsrecht