Bei Reise des Arbeitnehmers in ein Risikogebiet und anschließende Quarantäneanordnung durch den Arbeitgeber. Muss der Arbeitgeber während der Quarantäne den Lohn fortzahlen?

 Zunächst soll klargestellt werden, dass es im hier geschilderten Fall nicht um eine gesetzlich verordnete Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz ging, sondern um eine vom Arbeitgeber angeordnete Maßnahme.

Wenn der Arbeitnehmer hingegen behördlich angeordnet in eine Quarantäne geschickt wird, bekommt er seinen Lohn unproblematisch selbstverständlich fortgezahlt auch der Arbeitgeber wird über das Infektionsschutzgesetz entlastet.  Er kann über das Infektionsschutzgesetz Erstattung der Lohnfortzahlung die er an den Arbeitnehmer leistet, beanspruchen.

Im hiesigen Fall, der vor der Arbeitsgericht Dortmund entschieden wurde, war die Situation aber so, dass der Arbeitgeber aus eigenem Antrieb und nicht aus gesetzlichen Gründen einen bzw. mehrere Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in Quarantäne geschickt hat.

Der Arbeitnehmer befand sich im März 2020 in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung in Tirol (Österreich). Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer und seine Ehefrau, die ebenfalls beim Arbeitgeber beschäftigt war, auf sich zu melden, falls er sich in Österreich aufgehalten hätte. Ordnungsgemäß bestätigten der Arbeitnehmer und seine Ehefrau dies und wurden daraufhin vom Arbeitgeber in eine zweiwöchige häusliche Quarantäne geschickt, weil Tirol zu dem Zeitpunkt zu dem sich die Arbeitnehmer dort befunden haben als Risikogebiet vom RKI aufgelistet wurden waren. Beide Arbeitnehmer kamen dieser Aufforderung nach. Der Arbeitgeber verrechnete daraufhin die Arbeitszeit, die durch die ausgesprochene Quarantäneanordnung ausgefallen war mit entsprechenden Positivsalden der Arbeitnehmer auf deren Arbeitszeitkonten.

Hiergegen wehrten sich die Arbeitnehmer. Sie forderten zunächst ordnungsgemäß den Arbeitgeber zur Gutschrift der abgezogenen Stunden auf dem Arbeitszeitkonto auf und erhoben dann Klage beim Arbeitsgericht Dortmund als der Arbeitgeber dies ablehnte. Der Arbeitsnehmer hat sich dabei darauf berufen, dass die Quarantäne von zwei Wochen nicht behördlich angeordnet worden sei, sondern allein arbeitgeberseitig verhängt worden sei. Weiter wiesen die Arbeitnehmer daraufhin, das in dem Zeitpunkt als sie nach Tirol gefahren seien keine Einstufung des RKI als Risikogebiet vorgelegen habe. Außerdem habe der Arbeitgeber nicht berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer und seine Ehefrau in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung in Tirol ihre Urlaubszeit verbracht hätten, sodass ohnehin kein erhöhtes Infektionsrisiko bestanden habe.

Dagegen hat der Arbeitgeber argumentiert, dass der Gesundheitsschutz der anderen Arbeitnehmer absoluten Vorrang habe und er dem Abreitnehmer daher nicht erlauben könne, in den zwei Wochen nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet vor Ort zuarbeiten. Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aber nicht anbieten könne, habe er auch keinen Anspruch auf den Arbeitslohn.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat in diesem speziellen Fall dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Im Falle einer Quarantäneanordnung, sodass Arbeitsgericht wird der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung freigestellt, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde beispielsweise eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordne.

Das Arbeitsgericht ließ allerdings bewusst offen, ob dies in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer sehendes Auges in ein Risikogebiet reist anders zu beurteilten sein könnte. Im vorliegendem Fall musste dies nicht entschieden werden, weil im Zeitpunkt des Reiseantritts Tirol kein Risikogebiet war.

 

Nicht erörtert wurde, ob der Arbeitgeber hier einen Homeoffice-Arbeitsplatz hätte schaffen müssen. Offenbar war dies in diesem Arbeitsverhältnis nicht möglich. In Arbeitsverhältnissen, in den dies möglich ist, wird man davon ausgehen können, dass Arbeitsgerichte dieses mildere Mittel dem Arbeitgeber aufgeben würden auch in Fällen in denen ein Arbeitnehmer beispielsweise aus dringenden familiären Gründen zu seiner Familie in ein Risikogebiet reist.

 

Wenn Sie Reise in Risikogebiete vorhaben, sollten Sie dies zunächst mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und für den Fall, dass keine Lösung erzielt werden kann, jedenfalls anwaltliche Beratung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen.

 

Pia-Alexandra Kappus

(Fachanwältin für Arbeitsrecht)

Zuversichtlich in ein Neues Jahr 2021

Liebe Mandanten und Kollegen,

nach einem Jahr, in dem wir große Herausforderungen
gemeistert haben, blicken wir zuversichtlich
auf 2021.
Wir wünschen Ihnen allen ein gesundes und positves
Neues Jahr, in dem wir wieder für Ihr Recht kämpfen werden.

Ihr Team der Kanzlei Poppe & Kappus

Advent, Advent…..

Wir wünschen Ihnen

eine besinnliche und

trotz aller momentanen Widrigkeiten

zuversichtliche Adventszeit.

Bleiben Sie gesund.

Ihr Team der Kanzlei Poppe & Kappus

Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

 

Achtung:  Legen Sie unbedingt gegen alle Bußgeldbescheide Einspruch ein, die ein Fahrverbot beinhalten und Verstöße nach dem 28.04.2020betreffen.

Ein Formfehler in der Präambel der 54. Änderungsverordnung –   der „fahrradfreundlichen“ StVO-Reform – macht es möglich Fahrverbote nach der neuen Regelung  zu verhindern.

In der Präambel der 54. Änderungsverordnung befindet sich ein sogenannter Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 GG.

Das BVerfG hatte in anderem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 06.07.1999 (2 BvF 3/90) geurteilt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art 80 Abs. 1 S. 3 GG zur Nichtigkeit der Verordnung führt.

Vorliegend werden hier zwar u.a. § 26a Abs. 1 Nr. 1 (neue Verwarnungen) und Nr. 2 (neue Bußgelder) StVG genannt, nicht jedoch § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVO, was für eine wirksame Erweiterung der Regelfahrverbote durch § 4 BKatV notwendig gewesen wäre. Daher liegt bei der aktuellen Änderung ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor.

Dies umfasst nur die nachfolgend aufgezählten Fahrverbotsregelungen des § 4 Abs.1 BKatV, so dass folgende neuen Regelfahrverbote nicht verhängt werden können:

– Geschwindigkeitsübertretungen von 21 – 30 km/h innerorts

– Geschwindigkeitsübertretungen von 26 – 40 km/h außerorts

– Nichtbilden der Rettungsgasse als Grundtatbestand (also ohne Behinderung/Gefährdung)

– Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte (alle Tatbestände)

– Gefährliches Abbiegen

Damit wiederholt sich die Situation aus 2010, als in der „Schilderwaldnovelle“ eine Ermächtigungsgrundlage für neue Verkehrsschilder falsch zitiert wurde; der damalige Bundesverkehrsminister Ramsauer hatte in einer Pressekonferenz vom 13.04.2010 die Nichtigkeit erklärt und die Weitergeltung des alten Rechts deklariert .

Auswirkungen auf die Praxis

  • Die Nichtigkeit der Neuregelung hat zur Folge, dass die oben genannten Taten weiterhin zwar mit den neuen Bußgeldsätzen, aber eben nicht mit einem Regelfahrverbot geahndet werden können.
  • Die Beachtung des Zitiergebots ist eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung und nicht nur eine reine Ordnungsvorschrift. Der Verstoß führt wegen des Verfassungsrangs des Zitiergebots automatisch zur Unwirksamkeit von Anfang an .

Was sollten Sie tun wenn sie einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten?

 sofort zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht gehen

  • unbedingt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen
  • Ist ein Bußgeldbescheid mit einem der oben genannten Fahrverbot bereits rechtskräftig, das Fahrverbot aber noch nicht angetreten, ist Vollstreckungsaufschub bei der Bußgeldstelle unter dem Aspekt der nichtigen Regelung zu beantragen.
  • Befindet sich der Führerschein bereits zur Vollstreckung des Fahrverbotes in amtlicher Ver-wahrung, ist im Gnadenverfahren die Aufhebung der Entscheidung unter Herausgabe des Führerscheins zu beantragen.

 Lassen Sie sich von uns in solchen Fällen beraten und vertreten. Die Rechtslage wird sich vermutlich bald wieder ändern. Der Gesetzgeber wird den Formfehler so schnell wie möglich versuchen zu beheben aber momentan ist die Verhängung eines Fahrverbotes für Ordnungswidrigkeiten nach dem  28.04.2020 nichtig.

 

Pia- Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

 

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(Quelle Juristische Zentrale des ADAC)

Covid 19 und die rechtlichen Folgen

Probleme zu lösen und Herausforderungen anzunehmen war schon vor Covid19 unsere Aufgabe,
der wir uns gerne für Sie und mit Ihnen stellen!
Wir beraten Sie selbstverständlich zu allen

arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit covid 19.

Wenn Sie fragen haben zu Themen, wie

Kurzarbeit  – Rückkehr an den Arbeitsplatz trotz betreuungsbedürftiger Kinder –

Home Office –  ElterngeldElternzeit – Kündigung wegen covid 19

Mietrückständen wegen Covid 19 etc.

nutzen Sie unser Erstberatungsangebot.

Im Rahmen unserer Kanzleiorganisation  haben wir ein umfangreiches Hygienekonzept umgesetzt, welches uns erlaubt
zu einem modifizierten Normalbetrieb zurückzukehren und auch wieder Publikumsverkehr
zu ermöglichen. In unseren Kanzleiräumen gilt allerdings Mundschutzpflicht.
Unsere vollständig digitale Aktenführung erlaubt es uns aber auch weiterhin
Ihren Fall mit Ihnen ausschließlich telefonisch und per Mail zu bearbeiten und zu lösen.

Telefonisch erreichen Sie uns zu folgenden Zeiten:
Montags 8.30 durchgehend bis 17.30
Dienstags bis Donnerstags von 8.30-12.30 und von 14.00 – 17.30
Freitags 8.30 durchgehend bis 17.30
unter folgender Telefonnummer 069 2998920.

Schicken Sie uns gerne eine Email an kontakt@kappus-fachanwaelte.de oder kappus@kappus-fachanwaelte.de

Rettung vor Fahrverboten nach der neuen Bußgeldverordnung

Tempoverstöße/Fahrverbot/Rettungsgasse/Halten in 2. Reihe – Die Bußgelder ziehen deutlich an

Wer bisher seinen Tempomat ca. 10 – 20km/h höher gestellt hat als die jeweilige Geschwindigkeitsbeschränkung, in der sicheren Gewissheit, dass dann zumindest noch kein Fahrverbot droht (e) , der sollte diese Praxis ab sofort ändern. Ab dem 28.04.2020 gelten neue , sehr viel strengere Bußgeldvorschriften:

1.

Fahrverbot künftig schon ab 21 km/h zu schnell

Überschreitung Regelsatz / Punkte innerorts Regelsatz / Punkte außerorts Fahrverbot innerorts Fahrverbot außerorts
bis 10 km/h 30 € 20 €
11-15 km/h 50 € 40 €
16-20 km/h 70 € 60 €
21-25 km/h 80 €/

1 Punkt

70 €/

1 Punkt

1 Monat
26-30 km/h 100 €/

1 Punkt

80 €/

1 Punkt

1 Monat 1 Monat
31-40 km/h 160 €/

2 Punkte

120 €/

1 Punkt

1 Monat 1 Monat
41-50 km/h 200 €/

2 Punkte

160 €/

2 Punkte

1 Monat 1 Monat
 

51-60 km/h

280 €/

2 Punkte

240 €/

2 Punkte

2 Monate 1 Monat

Quellle: ADAC

Ein Fahrverbot droht innerorts bereits bei einer Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 21 km/h und außerorts bei mehr als 26 km/h.

2.

Deutlich schärfer werden auch die Strafen im Zusammenhang mit der Rettunsgasse.

Wer keine Rettungsgasse bildet, zahlt 200 € Bußgeld und bekommt 2 Punkte in Flensburg, wasim Hinblick auf die Punkte insbesondere deshalb gravierend ist, weil diese erst nach 5 Jahren getilgt werden und nicht schon nach 2,5 Jahren.

Hart bestrafen werden Fahrer, die die durch die Rettungsgasse fahren, bzw. sich an Einsatzfahrzeuge dranhängen. Das kostet nicht nur 240€, sondern auch 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

3.

Wie oft sehen Sie in der Stadt, das Fahrzeuge kurz mal in 2. Reihe Halten, um jemanden aussteigen zu lassen, etwas- ein- odre auszuladen, ein Paket abzugeben etc. Schon vor der Verschärfung dre Bußgelder wra das verboten, aber oft toleriert und auch nur mit einem Bußgeld von 15 € beim Halten und 20 € beim Parken bedroht.

Nach der neuen StVO kostet Halten in 2. Reihe 55 € und bei Behinderung 70 €, was dann gleich mit 1 Punkt in Flensburg einhergeht.

Wenn wir Ihnen einen Rat geben dürfen, sollten Sie in drei Weisen darauf reagieren.

Erstens, Ihre Geschwindigkeit und  Ihr Fahrverhalten generell anpassen, damit es erst gar nicht zu einem Bußgeld- Fall kommt.

Zweitens eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht, ohne Selbstbeteiligung abschließen, für den Fall der Fälle.

Drittens, im Fall der Fälle gleich nach Erhalt eines Anhörbogens, noch bevor Sie diesen ausfüllen wollen, uns kontaktieren. Wir beraten Sie dann gern.

 

Kanzleibetrieb in Corona-Zeiten

Sehr geehrte Mandanten,

Probleme zu lösen und Herausforderungen anzunehmen war schon vor Covid19 unsere Aufgabe,
der wir uns gerne für Sie und mit Ihnen stellen!
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Telefonisch erreichen Sie uns zu folgenden Zeiten:
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Dienstags bis Donnerstags von 8.30-12.30 und von 14.00 – 17.30
Freitags 8.30 durchgehend bis 17.30
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Ihr Team der Kanzlei Poppe & Kappus

FROHES NEUES JAHR 2020

Wir wünschen allen unseren Mandanten und Geschäftspartnern ein

FROHES NEUES JAHR 2020

und freuen uns auf weine weitere gute Zusammenarbeit

Ihr Kanzlei-Team

Dieselfahrverbot in Frankfurt

Aktuelle Informationen zu Ihren Rechten im Abgasskandal

 Dieselgate  –  keine Ende in Sicht

  • Möglicherweise noch keine Verjährung

Zum 31.12.2018 bestand die Gefahr der Verjährung der Ansprüche geschädigter VW Dieselbesitzer – jetzt gibt ein neues Urteil des OLG Hamm Hoffnung für diejenigen Besitzer eines EA189-Motor, die ihr Auto in der Zeit zwischen dem 22. September 2015 und dem Ende 2016 gekauft haben. Selbst wenn Sie noch nicht geklagt und sich auch noch nicht der Musterfeststellungklage angeschlossen haben, sind Ihre Ansprüche möglicherweise noch nicht verjährt.

Am 10. September 2019 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Klage einer vom Abgasskandal betroffenen Käuferin stattgegeben, die ihr Fahrzeug mit einem EA189-Motor erst im November 2016, also über ein Jahr nach der Bekanntmachung des Abgasskandals, erworben und von der Volkswagen AG Schadensersatz wegen den Abgasmanipulationen verlangt hat. Das Gericht hat die Behauptung der Klägerin für glaubhaft befunden, dass sie vor dem Kauf des Fahrzeugs nicht wusste, dass auch dieses Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, obwohl die Volkswagen AG am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung darüber herausgegeben hatte, dass sie „die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck“ vorantreibe. Der Klage wurde stattgegeben. Die Klägerin, die sich den Kaufpreis durch ein Darlehen finanzierte, kann von der Volkswagen AG die Rücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten sowie Freistellung von noch ausstehenden Darlehensraten verlangen und muss sich lediglich eine Nutzungsentschädigung für die von ihr gefahrenen Kilometer abziehen lassen.

 Achtung : Die Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG verjähren jedoch spätestens zum 31.12.2019.

Kontaktieren Sie uns gerne wenn sie dazu Fragen haben.

 

  • Thermofenster geht möglicherweise auf

Bei dem sogenannten Thermofenster handelt es sich um eine temperaturgesteuerte Abgasreinigung, die nur innerhalb eines nicht näher beschriebenen thermischen Fensters vollständig funktioniert. Mutmaßlich zum Schutz des Motors und anderer Bauteile wird die Abgasrückführung unter bestimmten Bedingungen teilweise oder ganz heruntergefahren. Dieses System wird von zahlreichen Autoherstellern genutzt, unter anderem von VW, aber auch von Mercedes und Audi.  Bezüglich des Modell Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit der Abgasnorm EU 5 für das Baujahr 2014 hat das Oberlandesgericht Stuttgart zwar am 30.7.2019 (Az.: 10 U 134/19) die Klage eines Mercedes-Diesel-Käufers abgewiesen, der die Daimler AG auf Schadensersatz wegen des „Thermofensters“ verklagt hatte. Ob sich diese Rechtsauffassung aber durchsetzt ist fraglich. Das gegenteilige Ergebnis lässt sich rechtlich ebenso begründen und es sind durchaus anderslautende Urteile dazu in Kürze zu erwarten. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Hinweisbeschluss vom 22.08.2019 (Az.: 17 U 257/18) ausgeführt, dass aus der konkreten objektiven Ausgestaltung eines Thermofensters sich gegebenenfalls Rückschlüsse auf Schadensersatzansprüche betroffener Käufer ergeben könnten.

Lassen Sie sich gerne zu diesem Komplex von uns beraten, wenn sie Dieselfahrzeug fahren in welchem eine solche Abgasreinigung verbaut ist.

  • Musterfeststellungklage – mündliche Verhandlung am 30. September 2019

  • Angemeldete Verbraucher können bis zum Ende des Tages der mündlichen Verhandlung (30.09.2019) entscheiden, ob sie weiterhin bei der Musterklage gegen Volkswagen dabei sein wollen oder nicht. Das Register wird anschließend geschlossen.
  • Wer über den 30. September hinaus im Klageregister angemeldet ist, für den gilt ein entsprechendes Urteil automatisch – unabhängig davon, ob das Urteil positiv oder negativ ausfällt. Kommt es zu einem Vergleich, wird jede angemeldete Person vom Gericht über dessen Inhalt informiert. Betroffene hätten dann die Möglichkeit, einen solchen Vergleich abzulehnen.
  • Die Regelungen zur Musterfeststellungsklage sehen vor, dass Betroffene bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf haben, sich im Klageregister anzumelden. Da es sich in diesem Fall um einen Sonntag handeln wird, sollte sich das Fristende nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln auf den Montag verschieben. Zur Sicherheit sollten sich Betroffene spätestens bis zu dem Sonntag vor der Verhandlung anmelden. Eine deutlich frühere Anmeldung ist möglich und sinnvoll, denn für eine etwaige Abmeldung bis zum 30.09.2019 wird das Geschäftszeichen des Bundesamtes für Justiz benötigt, das in der Regel mit einer zeitlichen Verzögerung Betroffene erreicht.

Bei Fragen Rund um den Abgasskandal, sprechen Sie uns gerne an.

 

Pia Kappus 

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fachanwältin für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwältin

 

 

 

 

 

Frohe Weihnachten und ein glückliches Neues Jahr

Wir bedanken uns bei unseren Mandanten und 

Geschäftspartnern für die Hervorragende Zusammenarbeit

und freuen uns auf ein gemeinsames arbeitsreiches 2019

Frohe Weihnachten