Blitzer-Woche

Aus dem Blitzer-Marathon wird jetzt eine ganze Blitzer – Woche !!!

Vom 15. – 19. April 2024 muss mit erhöhten Verkehrskontrollen und Geschwindigkeitsmessungen

gerechnet werden.

Jedes Jahr werden bei dieser Aktion , ungeachtet der Vorankündigung, viele Autofahrer mit hohen Geschwindigkeiten geblitzt. Sollten Sie zu den Betroffene gehören

und von der Polizei angehalten werden oder  einen Anhörbogen erhalten, machen Sie bitte nur Ihre Pflichtangaben ( dass sind solche zur Person) und keine Angaben zur Sache.

Angaben zur Sache sollten erst nach Akteneinsicht durch einen Anwalt gemacht werden .

Wir helfen Ihnen gern.

Frohe Ostern

Wir wünschen allen unseren Mandanten und Geschäftspartnern

ein frohes Osterfest 2024

EQUAL PAY DAY 2024 – Equal Pay durch Entgelttransparenz am 18.03.2024 in Mainz – Wir waren dabei!

Am 06.03.2024 war der bundesweite Equal Pay Day in Deutschland – bis zu diesem Tag haben die Frauen dieses Jahr in Deutschland im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen statistisch ohne Bezahlung gearbeitet.

Frauen haben im Jahr 2023 in Deutschland pro Stunde durchschnittlich 18% weniger Lohn als Männer erhalten. Wie das Statistische Bundesamt dieses Jahr mitteilte, erhielten Frauen mit durchschnittlich 20,84 Euro einen um 4,46 Euro geringeren Bruttostundenverdienst als Männer (25,30 Euro). Der bereinigte Gender Pay Gap lag bei 6 %. Das bedeutet: Frauen mit vergleichbaren Qualifikationen, Tätigkeiten und Erwerbsbiografien wie Männer verdienten im Schnitt 6 % weniger pro Stunde als Männer.

Seit 2017 ist in Deutschland bereits das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männer (Entgelttransparenzgesetz) in Kraft und regelt einen individuellen Auskunftsanspruch zu dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der Beschäftigten, die in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben. Bisher wird diesem individuellen Auskunftsanspruch, sowie dem gesamten Entgelttransparentgesetz, in der Praxis keine große Bedeutung zugemessen.

Dies kann sich jedoch nun durch die neue europäische Richtlinie zur Entgelttransparenz, die seit dem 6. Juni 2023 in Kraft getreten ist und unter anderem eine Entschädigung bei geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung vorsieht, ändern.

Die Richtlinie sieht als Maßnahmen für mehr Lohntransparenz Berichterstattungspflichten für Unternehmen, Auskunftsansprüche oder verpflichtende Angaben zum Entgelt für Arbeitssuchende vor. Ebenso soll der Zugang zu Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung erleichtert werden.

Sollten Sie bereits jetzt von Lohndiskriminierung zwischen Männern und Frauen betroffen sein, können Sie sich gerne an uns wenden. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen besonders bei diesem Thema jederzeit gerne zur Seite.

Sabrina May

Rechtsanwältin

Cannabis- Legalisierung ab 1. April 2024- Was gilt im Straßenverkehr?

Derzeit wird im Straßenverkehr ein sehr niedriger Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC

pro Milliliter Blutserum als Grenzwert für Cannabis angewandt.

Bis auf weiteres ändert sich daran auch durch den Beschluss der Legalisierung von Cannabis nichts.

Allerdings sieht das jetzt beschlossene Gesetz vor, dass eine Experten Arbeitsgruppe bis zum Frühjahr

2024 neue THC- Grenzwerte für das Führen von Kraftfahrzeugen ermitteln soll. Der ADAC , aber auch

zahlreiche Fachleute für Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht in Deutschland, empfehlen die

Anhebung des momentan erlaubten THC-Wertes im Blut, weil sie der Auffassung sind, dass

der THC-Grenzwert mit 1,0 Nanogramm THC so gering ist, dass dadurch lediglich Cannabis-Konsum

nachgewiesen werden kann, allerdings daraus kein zwingender Rückschluss auf eine

verkehrssicherheitsrelevante Wirkung erfolgen könne.

Fazit: Allein durch die jetzt beschlossene Legalisierung von Cannabis, ändert sich im Straßenverkehr nichts. Drogen im Straßenverkehr sind und bleiben verboten. Ab 1 Nanogramm THC- im Blut drohen Bußgelder, Fahrverbote und Punkte in Flensburg:

  • Für Ersttäter 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • Wiederholungsfall (Alkohol-oder Drogenfahrt) 1000 €, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • bei Vorliegen mehrerer einschlägiger Alkohol-oder Drogenfahrten: 1500 €, 2 Punkte,3 Monate Fahrverbot

 In allen oben genannten Fällen ist mit der Anordung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde zu rechnen.

Zivilrechtlich und versicherungsrechtlich müssen Sie im Fall einer Drogenfahrt mit folgenden Konsequenzen rechnen:

  • Eine Mithaftungsquote, wenn sich der Drogenkonsum auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat
  • Regress durch die Haftpflichtversicherung bis zu 5000 €
  • Zahlungsverweigerung durch eigene Vollkaskoversicherung

Wer eine Drogenfahrt begangen hat sollte vor Ort bei der Polizei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und sich umgehend juristisch beraten lassen.

 

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

62.Deutscher Verkehrsgerichtstag 24. bis 26. Januar 2024 in Goslar – unsere Expertin war dabei.

Bundesjustizminister Buschmann hat bereits kurz vor Ostern letzten Jahres 2023,
in einem Papier des Ministerium, seine Pläne zur Herabstufung des bisherigen Strafdelikts Unfallflucht
zu einer Ordnungswidrigkeit, vorgestellt. Dies soll allerdings nur für Fallkonstellationen mit reinem Sachschadens gelten, 
sobald Personen verletzt werden, soll es bei der Einstufung der Unfallflucht als Straftat bleiben.

Die rund 1.400 Experten des jährlichen Verkehrsgerichtstages in Goslar, zu denen auch
unsere ADAC- Vertragsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht, Rechtsanwältin Pia-Alexandra Kappus
gehört, haben in  einer Empfehlung des damit befassten Arbeitskreises, den Plänen des Bundesjustizministers
eine Absage erteilt und dezidierte Expertenvorschläge für eine praxisgerechte Reformierung
der gesetzlichen Unfallfluchtregelung gemacht.

Der Presseveröffentlichung des 62. Deutschen Verkehrsgerichtstages ist dazu folgendes zu entnehmen:

EMPFEHLUNG-Arbeitskreis V

Weniger Strafe bei Unfallflucht?

1. Der Arbeitskreis ist einheitlich der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens
vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte. Angesichts der Komplexität der Vorschrift
sind Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert.
Der Arbeitskreis empfiehlt, die Vorschrift im Hinblick auf die Rechte und Pflichten verständlicher
und praxistauglicher zu formulieren.

2. Der Arbeitskreis ist mit großer Mehrheit der Ansicht, dass auch nach Unfällen mit Sachschäden
das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiterhin strafbar bleiben soll.
Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt.

3. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit die Festlegung einer Mindestwartezeit.

4. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit, dass Unfallbeteiligte ihren Verpflichtungen
am Unfallort bzw. den nachträglichen Mitwirkungspflichten auch durch Information bei einer einzurichtenden,
zentralen und neutralen Meldestelle nachkommen können. Bei dieser sind die für die Schadensregulierung
notwendigen Angaben zu hinterlassen.

5. Der Arbeitskreis empfiehlt mehrheitlich erneut, die Voraussetzungen der tätigen Reue in
§ 142 Abs. 4 StGB zu ändern:
a) Die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs soll entfallen.
b) Tätige Reue soll bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall
möglich sein.
c) Die Freiwilligkeit der nachträglichen Meldung bei der tätigen Reue sollte beibehalten
werden.
d) Tätige Reue soll zur Straffreiheit führen.

6. Der Arbeitskreis ist mehrheitlich der Ansicht, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort
bei Sachschäden nicht als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis geeignet ist.
Er empfiehlt deshalb, die Regelvermutung in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf die Fälle zu
beschränken, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist.

Bundesgerichtshof entscheidet zum Werkstattrisiko

Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden neuesten Entscheidungen zum Werkstattrisiko die Rechte des  Verkehrsunfall- Geschädigten auf vollständige Zahlung der Werkstattreparaturrechnung gestärkt, unabhängig davon ob die Haftpflichtversicherung des Schädigers Einwendungen gegen die Höhe der Werkstattrechnung erhebt.

Beim Werkstattrisiko geht es um die Frage, wer bei einer Unfallreparatur in einer Werkstatt das Risiko trägt, dass die Reparatur teurer wird als nach dem Gutachten zunächst angenommen oder die Werkstatt eine aus Sicht der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu hohe Rechnung stellt.

Der BGH hat bereits 2022 ein Grundsatzurteil dazu gefällt und bestätigt, dass nicht der Geschädigte, sondern  der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) das sogenannte Werkstattrisiko zu tragen hat.  Der Geschädigte erhält also von der gegnerischen Versicherung den vollen Rechnungsbetrag der Werkstatt erstattet, wenn er die Rechnung bereits gezahlt hat und muss im Gegenzug seine Ansprüche gegenüber der Werkstatt an die gegnerische Versicherung abtreten, damit die gegnerische Versicherung weiter rechtlich mit der Werkstatt über die berechtigte Rechnungshöhe streiten und den angeblich unberechtigten Betrag zurückverlangen kann.

Heute hat der BGH in zwei Sonderfällen entschieden.

VI ZR 239/22

Die Geschädigte beauftragte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Die Klägerin stellte der Geschädigten 5.067,15 € in Rechnung, woraufhin ihr die Geschädigte ihren Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher erfüllungshalber abtrat. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattete die Kosten der Reparatur bis auf die Position „Arbeitsplatzwechsel“ i. H. v. 227,31 €. Er wendet ein, dass ein Arbeitsplatzwechsel tatsächlich nicht durchgeführt worden sei, weil die Klägerin selbst über eine Lackiererei verfüge und deshalb Verbringungskosten nicht angefallen seien.

Das Amtsgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht auf Zahlung der restlichen 227,31 € stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

VI ZR 253/22

Die klagende Geschädigte ließ das Unfallfahrzeug in einem Autohaus instand setzen. Der durch das Autohaus hierfür in Rechnung gestellte Betrag wurde von ihr noch nicht beglichen und von dem beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nur zum Teil erstattet. Die mit der Klage geltend gemachte offene Differenz beträgt 1.054,46 €. Die Beklagte verwies auf einen Prüfbericht eines Drittunternehmens, der um diesen Betrag geringere Reparaturkosten ausweist.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Höhe der objektiv erforderlichen Reparaturkosten eingeholt und auf dieser Basis die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 389,23 EUR zu zahlen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Erstattung der weiteren Reparaturkosten in Höhe von 665,23 €, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz gegen das Autohaus aufgrund möglicherweise überhöhter Abrechnung.  (aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 136/2023)

Wie der Bundesgerichtshof in diesen beiden Fällen entschieden hat, ergibt sich aus der Presserklärung Nr. 007/2024, des BGH vom 16.1.2024

Urteile vom 16. Januar 2024 – VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23

„Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat über fünf Revisionen entschieden, in denen sich in unterschiedlichen Konstellationen die Frage stellte, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (sog. Werkstattrisiko).

Schon nach bisheriger Rechtsprechung liegt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. In einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Nicht erfasst vom Werkstattrisiko sind Reparaturen, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mit ausgeführt worden sind. Der Geschädigte trägt daher die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden.

Der Senat hat nunmehr klargestellt (VI ZR 253/22), dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit überhöht sind. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch insofern findet die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt. Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten.

Der Senat hat ferner entschieden (VI ZR 51/23), dass der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er ist daher nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dieser Grundlage zu erteilen. Aber auch wenn der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholt und die Auswahl des Sachverständigen der Werkstatt überlässt („Schadensservice aus einer Hand“), führt allein dies nicht zur Annahme eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens.

Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23):

Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest-)Zahlung an die Werkstatt absieht. Zugleich wäre der Geschädigte durch den Schadensersatz bereichert, wenn er vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag erhielte, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages unter Berufung auf den insoweit fehlenden Vergütungsanspruch oder auf einen auf Freistellung gerichteten Gegenanspruch verweigerte. Demgegenüber wäre der Schädiger schlechter gestellt, als wenn er die Reparatur der beschädigten Sache selbst veranlasst hätte; denn im letzteren Fall hätte er als Vertragspartner der Werkstatt die Zahlung der zu hoch berechneten Vergütung verweigern können.

Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt. Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind. Schließlich steht es dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO frei, vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt zu verlangen. In diesem Fall richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber der Werkstatt eingegangen ist, beschwert ist. Es ist also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich.

Schließlich hat der Senat entschieden (VI ZR 38/22, VI ZR 239/22), dass sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen lässt (Rechtsgedanke des § 399 BGB). Denn der Schädiger hat insoweit ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt. Allein im Verhältnis zu diesem ist nämlich die Durchführung des Vorteilsausgleichs in jedem Fall möglich, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden (etwaigen) Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand (beim Geschädigten) liegen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko.“

Fazit:

Für Sie als Geschädigter bedeuten die neuen Entscheidungen in der Praxis, dass Sie sich im Zweifel bei der Unfallreparatur nicht für eine fiktive Abrechnung des Schadens, ohne Reparatur entscheiden sollten, sondern für eine Reparatur in der Werkstatt. Wenn Sie den Unfallschaden vollständig in einer Reparaturwerkstatt  beseitigen lassen, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihnen als Geschädigten keine Abzüge bezüglich bei der Höhe der Reparaturkosten entgegenhalten.

Die Haftpflichtversicherung des Schädigers muss die Reparaturkosten der Werkstatt, sofern sie dem Sachverständigengutachten entsprechen, in voller Höhe an den Geschädigten zahlen, wenn der Geschädigte im Gegenzug etwaige Regressansprüche gegen die Werkstatt an die Haftpflichtversicherung des Schädigers abtritt. Dann kann ein Streit über die berechtigte Höhe der Werkstattkosten zwischen der Haftplicht des Schädigers und der Werkstatt weitergeführt werden , ohne dass der Geschädigte dadurch belastet wird.

 

Pia-Alexandra Kappus

Fachanwältin für Verkehrsrecht

ADAC- Vertragsanwältin

 

Happy New Year!

Zu Weihnachten gemeinsam Hoffnung spenden – Weihnachtsgeschenk für die Gesundheitshelden der Ukraine

In diesem krisenreichen Jahr 2023 verzichten wir erstmals auf Weihnachtspräsente an unsere Mandanten. Wir haben stattdessen den finanziellen Gegenwert der jährlichen Weihnachtspräsente aus eigenen Mitteln der Kanzlei aufgestockt und konnten so einen erheblichen Betrag an das Medical Intervention Team e.V. (MIT e.V.) spenden. Die Organisation führt wöchentliche Transporte nach Lviv (Ukraine) durch und stellt dabei […]

Wirtschaftsnobelpreis 2023 geht an Harvard-Professorin Claudia Goldin

Die US-Volkswirtin Claudia Goldin erhält als erste Frau alleine die Auszeichnung des Wirtschaftsnobelpreises.

Der Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften ist der einzige, der nicht auf das Testament des Dynamit-Erfinder und Preisstifter Herrn Alfred Nobel (1833-1896) zurückgeht. Seit Ende der 1960er-Jahre wird er von der schwedischen Reichsbank gestiftet und wird gemeinsam mit den weiteren Nobelpreisen am Todestag von Herrn Alfred Nobel, dem 10. Dezember, feierlich überreicht.

Frau Claudia Goldin wird für ihre Forschung zur Rolle von Frauen auf dem Arbeitsmarkt geehrt. Schwerpunkt ihrer Forschung ist die „Aufdeckung der wichtigsten Ursachen für die geschlechtsspezifische Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt“.

Im Mittelpunkt der Analysen und Erklärungsmodelle Goldins steht insbesondere, dass die Wahlmöglichkeiten von Frauen auf dem Arbeitsmarkt oft durch Ehe und Verantwortung für Haus und Familie in der Vergangenheit eingeschränkt wurden und weiterhin eingeschränkt werden.

Eines der zentralsten Ergebnisse von Goldins Forschung ist, dass Frauen auf dem globalen Arbeitsmarkt erheblich unterrepräsentiert sind und weniger als Männer verdienen, wenn sie arbeiten.

Das Statistische Bundesamt veröffentliche hierzu am 30.01.2023, dass Frauen im Jahr 2022 in Deutschland pro Stunde durchschnittlich 18 % weniger als Männer verdient haben und damit eines der EU-Schlusslichter bleibt. Im Jahr 2021 wiesen lediglich Estland (21%) und Österreich (19%) einen noch höheren geschlechtsspezifischen Verdienstabstand als Deutschland auf.

 

Sabrina May

Rechtsanwältin

Widerrufsjoker Tesla – Fahrzeuge

Ein sehr einfacher Fehler bei der, in Tesla – Kaufverträgen erforderlichen Widerrufsbelehrung, kostet Tesla derzeit viel Geld.

Tesla verkauft seine Fahrzeuge nicht über eine Händlernetz oder über Niederlassungen, sondern überwiegend online oder per Telefon und muss deshalb in den Kaufverträgen den Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen.

Dabei hatte Tesla vergessen die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung der Kaufverträgen anzugeben. Das gibt Tesla – Käufern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit das Fahrzeug zurückzugeben und den vollen Kaufpreis zurückzuerhalten, ohne jeglichen Abzug für gefahrene Kilometer. (Urteil des LG Berlin vom 16.06.2023; Az. 38O111/23)

Wie und wann funktioniert das?

  1. Sie müssen das Fahrzeug als Privatmann (also Verbraucher) direkt von Tesla gekauft haben und nicht als Geschäftswagen.
  2. Der Kauf muss vor April 2023 liegen! Denn danach hat Tesla die Kaufverträge berichtigt.
  3. Sie müssen das Fahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate und 14 Tage erhalten haben!
  4.  Der Kaufvertrag muss eine Widerrufsbelehrung enthalten, in der die Telefonnummer fehlt.

Angesicht des sehr hohen Wertverlustes von gebrauchten Tesla Fahrzeugen kann es wirtschaftlich interessant sein von einem Fachanwalt prüfen zu lassen ob man faktisch seinen neuen Tesla 12 Monate und 14 Tage kostenlos fahren konnte und dann gegen volle Erstattung des Kaufpreises das Fahrzeug an Tesla zurückgeben kann.

Wir prüfen das gerne für Sie und setzen ihre Ansprüche durch.