Ausraster auf betriebsinterner Karnevalsfeier kann zur fristlosen Kündigung führen

Das LAG Düsseldorf ( 13 Sa 957/15) hat eine, nach Zustimmung des Integrationsamts, ausgesprochenen fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters bestätigt, weil dieser auf einer betriebsinternen Karnevalsfeier einen anderen Mitarbeiter tätlich angegriffen und verletzt hat. Der gekündigte Mitarbeiter hatte sich auf eine Angststörung berufen und darauf, dass er sich bedroht gefühlt habe. Das Gericht erkannte Bilder einer Überwachungskamera als Beweis an und kam auf Grund dieser Bilder zu dem Ergebnis, dass die Handlungsweise des Mitarbeiters eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Pia-Alexandra Kappus
Fachanwältin für Verkehrsrecht Frankfurt
Fachanwältin für Arbeitssrecht Frankfurt